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Treppenhausreinigung - Jeder mag es sauber!

Damit Staub und Dreck das schöne Wohnen in unseren Häusern nicht beeinflussen, ist die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsflächen Mietersache. Gemäß Dauernutzungsvertrag und Hausordnung kommt jedem Mieter diese Reinigungspflicht zu.


Reinigungsplan

Um den Reinigungsdienst möglichst gerecht aufzuteilen, soll innerhalb der Hausgemeinschaft ein Reinigungsplan erstellt und öffentlich gemacht werden (Aushang im Treppenhaus). Neu eingezogene Mieter müssen sich in den bestehenden Reinigungsplan eintragen.

 


Was ist zu reinigen?

Jede Woche ist der Hausflur komplett zu reinigen, dazu zählt auch das Geländer. Bei erhöhtem Bedarf ist eine mehrfache Reinigung sinnvoll. Dennoch sollte jeder Hausbewohner darauf achten, nicht unnötig die Gemeinschaftsflächen zu verschmutzen und anfallenden Dreck ggfls. selbst zu entfernen. Ebenfalls von der Hausgemeinschaft sauber zu halten sind die Flurfenster sowie die Eingangstür und die Briefkästen.

Zu den Gemeinschaftsflächen zählen auch die Waschküche und der Kellergang bzw. der Gartenausgang, der Trocken- oder Dachboden sowie die Zuwege zum und um das Haus herum. Gemeinschaftliche Gartenflächen sind von den Mietern zu pflegen, Laubansammlungen müssen im Zuge der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden.


 

Wann darf geputzt werden?

Es bleibt dem Mieter selbst überlassen an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er die Reinigungsarbeiten durchgeführt, solang dabei die Ruhezeiten berücksichtigt werden.

 


Was, wenn man mal nicht kann?

Grundsätzlich sollte der Reinigungspflicht zeitnah nachgekommen oder ein Ersatz gefunden werden. Im kurzfristigen Krankheitsfall muss der Mieter sich nicht um eine Vertretung bemühen. Es wäre jedoch sinnvoll aus Freundlichkeit den Mitmietern gegenüber. Bei einem Ausfall ab zwei Wochen (z.B. krankheitsbedingt, Geschäftsreise oder Urlaub) hat der Mieter für einen Ersatz zu sorgen.

 


Reinigungsdienst einer Fremdfirma übergeben?

Eine Fremdfirma mit der Durchführung der Treppenhausreinigung zu beauftragen und die Kosten über die Betriebskosten abzurechnen, ist nur möglich, wenn alle Mietparteien dem zustimmen.

Die private Anstellung einer Reinigungskraft zur Durchführung des eigenen Reinigungsdienstes ist grundsätzlich immer zulässig.


 
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